1. A hat für definitive Aussagen eine auf objektiven Beweisen basierende Grundlage benötigt, wie sich im Folgenden ergibt:
Er hat erst nach meiner Beschreibung des Inhaltes des Videos erstmalig eigene volle rechtliche Verantwortung für die Behauptung der Unschuld von B ("Ihn juckts absolut ned weil er nix gemacht hat") übernommen:
Davor hat er diese stets nur in Form von Meinungsäußerungen oder Übernahmen von Aussagen von Dritten geäußert:
Selbst, dass der B selbst gegenüber allen seine Unschuld geäußert habe, hat ihn nicht dazu gebracht, eigene volle rechtliche Verantwortung für die Behauptung der Unschuld zu übernehmen:
2. Da ich explizit erwähnt hatte, dass es Videoaufnahmen von mir & vom Gym gibt ("Es gibt Videoaufnahmen von mir und vom Gym"), musste A davon ausgehen, dass diese Aufnahmen stichhaltig sind, da es sich ja eben nicht nur um eigene Aufnahmen von mir handelte (welche manipuliert sein könnten ---> Da ich gegenüber A meinen Verdacht gegen den B offenbart hatte, kann er ja nicht ausschließen, dass meine Aufnahmen manipuliert sind, um gezielt den B zu belasten), sondern es auch Aufnahmen vom Fitnessstudio (Gym) gibt:
3. Das zeigt, dass die auf einer objektiven Grundlage basierenden Beweise für definitive Aussagen stichhaltig für A sein mussten und widerlegt auch die Möglichkeit der Spekulation bei definitiven Aussagen:
Da es sich konkret nicht ausschließlich um Aufnahmen von mir handelte (welche manipuliert sein können), sondern explizit auch welche vom Fitnessstudio, zeigt sich, dass A nicht bloß die Unschuld spekuliert hat, sondern sich diese aus der allein mir zur Verfügung stehenden Beweislage ergibt, da die Inhaltsbeschreibung des Videos vom Fitnessstudio & von mir keine direkte & eindeutige Tathandlung zeigt:
4. Er tätigte die definitive Aussage die Tathandlung konkret beschreibend (er - der B - hat etwas aus meiner Tasche herausgenommen in seiner Chatnachricht "Sieht man wie er da was aus deiner Tasche nimmt"):
5. Im Kontext, dass ihm bloße Aussagen von Dritten nicht für definitive Aussagen genügten (nicht einmal die angebliche Unschuldsbehauptung von B selbst), ergibt sich, dass es für A kein stichhaltiger Beweis ist, wenn ihm jemand anderes - kein Tatbeteiligter - kommentarlos einen visuellen Beweis für die Tat schickt oder diesen visuellen Beweis zumindest noch mit einem angeblichen Geständnis von B versieht, denn:
Bei beiden Varianten ist nämlich die Stichhaltigkeit nicht gegeben, da in beiden Varianten die Behauptung der Schuld von B auf Aussagen von Dritten basiert, welche nichts mit der Tat zu tun haben und somit beispielsweise der visuelle Beweis allein manipuliert sein kann oder mit dem hinzugefügten angeblichen Geständnis von B gezielt der Verdacht auf diesen gelenkt worden sein kann:
6. Und im Kontext, dass A mir nicht glaubte ("Ausserdem war ers nedmal", "Wie kommst Du darauf?", "Bro du erzählst mir er hätte dich beklaut und so und ich kenn dich nedmal richtig und warscheinlich glaubt des irgendjemand wenns keine Beweise dafür gibt") & der Tatsachen, dass ich vor "Sieht man wie er da was aus deiner Tasche nimmt" nur erwähnt hatte, dass es Videoaufnahmen gibt, diese aber nicht seine für definitive Aussagen benötigte Stichhaltigkeit erfüllten (da hier noch keine Beschreibung des Inhaltes des Videos vorlag und somit gar nicht bekannt war, ob das Video die konkrete Tathandlung oder etwas anderes bezüglich des Diebstahls zeigt) & die Möglichkeit der Spekulation wegfällt, ergibt sich, dass auch ich nicht die auf objektiven Beweisen basierende Grundlage für seine definitive Aussage zur Tathandlung sein konnte:
7. Vielmehr muss zum einen der Beweis direkt von B als Tatverdächtigten selbst kommen, da nur hier die Stichhaltigkeit für A gegeben ist & zum anderen dieser Beweis eine Kombination aus visuellem Beweis & Geständnis von B - mindestens aber ein visueller Beweis - sein, da ein bloßes Geständnis von B für Louis Schmitz kein stichhaltiger Beweis ist, wie sich aus der Tatsache im Chatverlauf, dass er trotz dessen Unschuldsbeteuerung noch keine eigene volle rechtliche Verantwortung für die Behauptung der Unschuld von B übernommen hat, nachweisen lässt:
Lässt sich damit in Form eines Indizienbeweises die Tatsache nachweisen, dass A zwingend Zugang zu einem Beweismittel gehabt haben muss, welches die direkte Tathandlung von B zeigt?